Bezahlte SCHUFA-Einträge löschen: OLG Köln stärkt Verbraucherrechte
Das Wesentliche auf einen Blick
Laut OLG Köln müssen bezahlte SCHUFA-Einträge sofort gelöscht werden – die bisherige Dreijahresfrist ist rechtswidrig.
Verbraucher können bei rechtswidriger Speicherung mindestens 500 Euro Schadensersatz verlangen.
Die SCHUFA darf sich nicht auf interne Regeln berufen, wenn diese der DSGVO widersprechen.
Update vom Mai 2025: Das Urteil des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG München entschied inzwischen gegenteilig. Mehr dazu weiter unten.
Bonität prüfen – kostenlos und einfach
Inhalt des Artikels
OLG Köln kippt die Speicherfrist – was bedeutet das?
Dreijahresregel ist Geschichte
Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. April 2025 entschieden: Die SCHUFA darf bezahlte Forderungen nicht mehr pauschal drei Jahre lang speichern. Bislang war es gängige Praxis, dass erledigte Einträge erst Jahre später gelöscht wurden – selbst dann, wenn der Schuldner längst gezahlt hatte.
Doch das Gericht stellte klar: Sobald der Gläubiger den Zahlungseingang bestätigt, muss der Eintrag gelöscht werden. Diese Entscheidung stärkt den Datenschutz.
Wichtig: Die Entscheidung des OLG Köln ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Am 11. April 2025 urteilte das OLG München gegenteilig und stellte klar, dass die von den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigten Verhaltensregeln zur Datenspeicherung weiterhin gelten. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) oder neue gesetzliche Vorgaben vorliegen, gelten die bisherigen Speicherfristen daher offiziell weiter.
Anspruch auf Löschung und Schadensersatz
Wenn du deine Schulden beglichen hast, darf dieser Eintrag nicht mehr gegen dich verwendet werden – und schon gar nicht gespeichert bleiben. Das OLG Köln hat zudem entschieden, dass eine rechtswidrige Speicherung deinen sozialen Ruf verletzt. Die Folge: Du kannst in solchen Fällen mindestens 500 Euro Schadensersatz verlangen. Die Löschung muss nicht nur erfolgen, sie darf auch nicht aufgeschoben werden – selbst während eines laufenden Verfahrens.
Aktueller Stand (Mai 2025): Was sagen Datenschutzbehörden und andere Gerichte?
Nach dem Urteil des OLG Köln haben sich zahlreiche Verbraucher auf eine sofortige Löschung bezahlter SCHUFA-Einträge berufen. Doch: Die SCHUFA hat Revision eingelegt, das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig.
Zeitgleich entschied das OLG München (Az. 14 U 3590/24), dass die von den Datenschutzbehörden genehmigten Speicherregeln der Auskunfteien weiterhin Bestand haben – das bedeutet: eine Speicherung bezahlter Forderungen ist grundsätzlich bis zu 3 Jahre zulässig, abhängig vom Zeitpunkt des Ausgleichs.
Auch der Hessische Datenschutzbeauftragte bestätigte am 24. Mai 2025: Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, gelten weiterhin die bestehenden Verhaltensregeln, die Speicherfristen von 18 bis 36 Monaten vorsehen.
Verbraucher sollten daher aktuell nicht automatisch mit einer sofortigen Löschung rechnen – auch wenn das OLG Köln dies gefordert hatte.
Bleib informiert – wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es neue Entwicklungen vor dem Bundesgerichtshof gibt.
Jetzt SCHUFA-Score prüfen
EuGH und DSGVO setzen neue Standards
Die Entscheidung des OLG Köln folgt einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023. Dort wurde klar gemacht: Private Auskunfteien wie die SCHUFA dürfen keine längeren Speicherfristen anwenden als öffentliche Schuldnerregister. Das bedeutet konkret: Sobald ein öffentlicher Eintrag gelöscht werden muss, gilt das auch für private Anbieter. Und: Interne Richtlinien der SCHUFA sind nicht übergeordnet – ausschlaggebend ist die DSGVO.
Verhaltensregeln vs. DSGVO – Wer hat recht?
Die Verhaltensregeln zur Speicherung personenbezogener Daten – einschließlich erledigter Forderungen – wurden im Mai 2024 durch alle deutschen Datenschutzbehörden gemeinsam genehmigt. Laut diesen Regeln darf ein bezahlter SCHUFA-Eintrag weiterhin bis zu 36 Monate gespeichert bleiben. Eine vorzeitige Löschung ist unter bestimmten Bedingungen nach 18 Monaten möglich.
Während das OLG Köln diese Regeln für unzulässig hält und auf eine sofortige Löschung pocht, bewertet das OLG München sie als datenschutzkonform. Der Hessische Datenschutzbeauftragte verweist ausdrücklich auf die Gültigkeit dieser Regelungen, solange keine endgültige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof vorliegt.
Die aktuelle Rechtslage ist somit uneinheitlich. Verbraucher sollten sich auf kommende Entwicklungen vorbereiten – insbesondere auf das Revisionsverfahren vor dem BGH.
So prüfst du deinen SCHUFA-Eintrag und setzt deine Rechte durch
Wenn du eine Forderung bereits beglichen hast, prüfe sofort, ob diese immer noch in deiner SCHUFA-Akte gespeichert ist. Du kannst dir kostenlos eine Datenkopie gemäß Artikel 15 DSGVO zusenden lassen. Falls dort ein erledigter Eintrag auftaucht, fordere die sofortige Löschung. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Anwalt – denn: Ein Schadensersatzanspruch steht dir möglicherweise zu. Dokumentiere alle Nachweise und kommuniziere ausschließlich schriftlich mit der SCHUFA.
Warum das Urteil ein Wendepunkt für den Verbraucherschutz ist
Kein Freibrief für Wirtschaftsauskunfteien mehr
Das OLG Köln hat ein deutliches Signal gesetzt: Wirtschaftsauskunfteien dürfen Verbraucherrechte nicht länger ignorieren. Die Praxis, bezahlte Einträge jahrelang zu speichern, ist mit der DSGVO nicht vereinbar – auch dann nicht, wenn sie in internen Richtlinien verankert ist. Das Urteil stärkt deine Position und macht deutlich: Verbraucherschutz hat Vorrang vor Unternehmensinteressen. Es zeigt auch, dass es sich lohnt, juristisch gegen die SCHUFA vorzugehen.
Deine Bonität, dein Schlüssel zur finanziellen Freiheit
Fazit: Bezahlte SCHUFA-Einträge sofort löschen lassen – deine Rechte zählen
Das Urteil des OLG Köln ist ein großer Erfolg für Verbraucher. Wer seine Schulden bezahlt hat, darf nicht länger durch veraltete SCHUFA-Einträge benachteiligt werden. Du kannst das Recht auf Löschung geltend machen – und unter Umständen sogar Schadensersatz fordern. Beachte aber, dass sich die Rechtslage aktuell noch in Klärung befindet. Nutze die neuen rechtlichen Möglichkeiten, um deine Daten zu schützen. Und denk daran: Transparenz und Datenschutz sind keine Gnade – sie sind dein gutes Recht.