Bezahlte SCHUFA-Einträge löschen: OLG Köln stärkt Verbraucherrechte
Das Wesentliche auf einen Blick
Laut OLG Köln müssen bezahlte SCHUFA-Einträge sofort gelöscht werden – die bisherige Dreijahresfrist ist rechtswidrig.
Verbraucher können bei rechtswidriger Speicherung mindestens 500 Euro Schadensersatz verlangen.
Die SCHUFA darf sich nicht auf interne Regeln berufen, wenn diese der DSGVO widersprechen.
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Inhalt des Artikels
OLG Köln kippt die Speicherfrist – was bedeutet das?
Dreijahresregel ist Geschichte
Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. April 2025 entschieden: Die SCHUFA darf bezahlte Forderungen nicht mehr pauschal drei Jahre lang speichern. Bislang war es gängige Praxis, dass erledigte Einträge erst Jahre später gelöscht wurden – selbst dann, wenn der Schuldner längst gezahlt hatte.
Doch das Gericht stellte klar: Sobald der Gläubiger den Zahlungseingang bestätigt, muss der Eintrag gelöscht werden. Diese Entscheidung stärkt den Datenschutz und schützt dich vor unnötigen Rufschäden.
Anspruch auf Löschung und Schadensersatz
Wenn du deine Schulden beglichen hast, darf dieser Eintrag nicht mehr gegen dich verwendet werden – und schon gar nicht gespeichert bleiben. Das OLG Köln hat zudem entschieden, dass eine rechtswidrige Speicherung deinen sozialen Ruf verletzt. Die Folge: Du kannst in solchen Fällen mindestens 500 Euro Schadensersatz verlangen. Die Löschung muss nicht nur erfolgen, sie darf auch nicht aufgeschoben werden – selbst während eines laufenden Verfahrens.
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EuGH und DSGVO setzen neue Standards
Die Entscheidung des OLG Köln folgt einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023. Dort wurde klar gemacht: Private Auskunfteien wie die SCHUFA dürfen keine längeren Speicherfristen anwenden als öffentliche Schuldnerregister. Das bedeutet konkret: Sobald ein öffentlicher Eintrag gelöscht werden muss, gilt das auch für private Anbieter. Und: Interne Richtlinien der SCHUFA sind nicht übergeordnet – ausschlaggebend ist die DSGVO.
So prüfst du deinen SCHUFA-Eintrag und setzt deine Rechte durch
Wenn du eine Forderung bereits beglichen hast, prüfe sofort, ob diese immer noch in deiner SCHUFA-Akte gespeichert ist. Du kannst dir kostenlos eine Datenkopie gemäß Artikel 15 DSGVO zusenden lassen. Falls dort ein erledigter Eintrag auftaucht, fordere die sofortige Löschung. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Anwalt – denn: Ein Schadensersatzanspruch steht dir möglicherweise zu. Dokumentiere alle Nachweise und kommuniziere ausschließlich schriftlich mit der SCHUFA.
Warum das Urteil ein Wendepunkt für den Verbraucherschutz ist
Kein Freibrief für Wirtschaftsauskunfteien mehr
Das OLG Köln hat ein deutliches Signal gesetzt: Wirtschaftsauskunfteien dürfen Verbraucherrechte nicht länger ignorieren. Die Praxis, bezahlte Einträge jahrelang zu speichern, ist mit der DSGVO nicht vereinbar – auch dann nicht, wenn sie in internen Richtlinien verankert ist. Das Urteil stärkt deine Position und macht deutlich: Verbraucherschutz hat Vorrang vor Unternehmensinteressen. Es zeigt auch, dass es sich lohnt, juristisch gegen die SCHUFA vorzugehen.
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Fazit: Bezahlte SCHUFA-Einträge sofort löschen lassen – deine Rechte zählen
Das Urteil des OLG Köln ist ein großer Erfolg für Verbraucher. Wer seine Schulden bezahlt hat, darf nicht länger durch veraltete SCHUFA-Einträge benachteiligt werden. Du hast das Recht auf Löschung – und möglicherweise sogar auf Entschädigung. Nutze die neuen rechtlichen Möglichkeiten, um deine Daten zu schützen. Und denk daran: Transparenz und Datenschutz sind keine Gnade – sie sind dein gutes Recht.